Interessante Urteile zum Thema Verkehrsrecht
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Glatte Wege, keine Streupflicht der Gemeinden
Stürzt ein Radfahrer auf glattem Gehweg, so besteht kein Anspruch auf Schadensersatz. Im vorliegenden Fall verursachte der Sturz einer Radfahrerin auf einem unzureichend gestreuten kombinierten Rad- und Gehweg Verletzungen, die zu einer Arbeitsunfähigkeit von 6 Wochen führten. Die zur Lohnfortzahlung verpflichtete Arbeitgeberin verklagte die Gemeinde wegen Verletzung der Streupflicht. Die Klage wurde vom OLG abgewiesen, da die Streupflicht grundsätzlich nicht gegenüber Radfahrern gilt. Eine Streupflicht, die auch den Anforderungen von Radfahrern genügt, ist den Gemeinden nicht zumutbar.OLG Oldenburg - AZ: 6 U 150/02
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Halteverbot
Sind an einem Halteverbotsschild mehrere weitere Verkehrszeichen angebracht, unter anderem auch ein mit einer zeitlichen Begrenzung versehenes Zusatzschild, so gilt dieses nur für das Verkehrszeichen direkt darüber. In dem Fall war der Wagen eines Autofahrers zu Recht abgeschleppt worden, weil er die Schilder falsch gedeutet hatte.BVG, 3 C51/02
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Unzulässigkeit von Radarwarngeräten im Fahrzeug
Auf öffentlichen Straßen dürfen Radarwarner nicht eingesetzt werden. Wird dennoch ein Verkehrsteilnehmer mit einem entsprechenden Gerät bei einer polizeilichen Kontrolle angetroffen, so darf das Gerät beschlagnahmt und sodann vernichtet werden. Eine Aushändigung des Gerätes muss nicht erfolgen, da verhindert werden soll, dass Verkehrsteilnehmer sich über die entsprechenden Vorschriften hinwegsetzen. Die Straßenverkehrsordnung untersagt seit Anfang 2002 das Betreiben oder betriebsbereite Mitführen von technischen Geräten, die der Verkehrsüberwachung dienen.VGH Baden-Württemberg - AZ: 1 S 1925/01
Verkehrsrecht | Anwalt | Rechtsanwalt | Mainz Toleranzen bei der Geschwindigkeitsmessung
Folgt ein Polizeiwagen einem Pkw, um auf diese Weise eine Geschwindigkeitsmessung durchzuführen, so ist bei dem im Polizeifahrzeug abgelesenen Geschwindigkeitswert ein Toleranzabzug von 20 Prozent ausreichend, aber auch erforderlich. Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Messung ist weiter eine genügend lange Messstrecke, ein gleich bleibender kurzer Abstand sowie möglichst ein justierter Tachometer. Bei einer Geschwindigkeit von über 90 km/h sollte ein Abstand von 100 Meter nicht über- und die Messstrecke von 500 Meter nicht unterschritten werden. Wenn allerdings der Nachfahrabstand zu gering ist, insbesondere den halben Tachometerwert unterschreitet, liegt eine Unverwertbarkeit der Messung nahe. Hier wird man häufig nicht ausschließen können, dass sich der Vorausfahrende durch das dichte Auffahren bedrängt oder sogar gefährdet fühlte und deshalb schneller als beabsichtigt fuhr. jlp Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle, Az.: 211 Ss 34/04
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Schaden durch herabfallenden Ast
Ein im Stadtgebiet ordnungsgemäß am Straßenrand unter einer Linde parkendes Taxi wurde durch einen herabfallenden Ast beschädigt. Der Taxifahrer wollte von der Stadt den an seinem Wagen entstandenen Schaden ersetzt haben. Die zuständige Behörde wies darauf hin, dass eine erst kürzlich durchgeführte Sichtkontrolle keine Anzeichen für einen Astbruch ergeben hätte und lehnte jegliche Zahlung ab. Der Geschädigte gab sich damit nicht zufrieden und klagte.
Das Oberlandesgericht Hamm machte die Haftung der verkehrssicherungspflichtigen Kommune nicht davon abhängig, ob ein bestimmtes Schadensbild eines Baumes, das Veranlassung zur genaueren Untersuchung gegeben hätte, für den entstandenen Schaden eines Dritten ursächlich geworden ist. Die Haftung ist vielmehr auch dann zu bejahen, wenn die konkrete Ursache des Astabbruches nicht festgestellt werden kann, das Bruchrisiko aber bei einer fachmännischen Untersuchung deutlich geworden und deshalb zu beseitigen gewesen wäre.
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Autobahnrichtgeschwindigkeit
Allein die Überschreitung der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h auf der Autobahn stellt kein Fehlerverhalten dar, an dessen Verletzung sich unmittelbar Sanktionen knüpfen. Bei Tageslicht auf einer trockenen Autobahn ohne großes Verkehrsaufkommen ist eine Geschwindigkeit von 200 bis 210 km/h nicht unangepasst. Allein der Umstand, dass die Autobahn eine leichte Linkskurve macht, begründet auch keine Verpflichtung zur Reduzierung der Geschwindigkeit. jlp
So entschied das Amtsgericht in Stuttgart, Az.: 7 C 2553/02
Urteile zum Rotlichtverstoss | Anwalt | Rechtsanwalt | Verkehrsrecht | Mainz
Ein Autofahrer war an einer Ampel bei "Grün" angefahren, musste dann aber wieder anhalten, weil der kreuzende Verkehr noch nicht an ihm vorbei war. Er konnte erst wieder starten als die Ampel erneut "Rot" zeigte. Dies ist dennoch kein "qualifizierter Rotlichtverstoß", urteilten die Richter. Grund: Die Ampel außerhalb seines Sichtfeldes.OLG Stuttgart , 4U11
Rote Ampel gilt zwingend | Anwalt | Rechtsanwalt | Verkehrsrecht | Mainz
Ein Fußgänger, der in der Rotphase der für ihn maßgebenden Fußgängerampel plötzlich auf die Fahrbahn läuft, ohne sich über den herannahenden Verkehr zu vergewissern, handelt in aller Regel grob fahrlässig. Daran ändert sich nichts, wenn die Fußgängerampel für die Gegenfahrbahn bereits grünes Licht zeigte. Behauptet der Kraftfahrer, dass er die Haltelinie noch bei gelbem Ampellicht überfahren habe, dann begründet dies keine Sorgfaltspflichtverletzung, wenn das Umschalten der Ampel erst so kurz vor Erreichen der Kreuzung erfolgt, dass der Bremsweg bei mittlerem Bremsen nicht ausreicht, um noch vor der Kreuzung zum Stehen zu kommen. Dem verletzten Fußgänger stehen jedenfalls keine Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche zu. jlp
Gerichtsurteil Kammergericht Berlin, Az.: 22 U 193/05
Trinken nach einem Verkehrsunfall | Anwalt | Rechtsanwalt | Verkehrsrecht | Mainz
Das Trinken von Alkohol nach einem Verkehrsunfall führt nach einer aktuellen Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, amtliches Aktenzeichen 12 U 72/06, zum Verlust des Versicherungsschutzes.
In dem von den Richtern entschiedenen Fall hatte der Kläger zunächst einen Verkehrsunfall verursacht. Beschädigt wurde lediglich das eigene Fahrzeug, so dass kein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, die sog. Unfallflucht, vorlag.
Nach dem Unfall verließ der Kläger den Unfallort und suchte die Wohnung eines Bekannten auf, um sich dort auf das Schockerlebnis zu betrinken. Dort fand die Polizei eine halbe Stunde nach dem Unfall den Kläger betrunken.
Der Kläger klagte gegen seine Vollkaskoversicherung auf Ersatz des ihm entstandenen Sachschadens an seinem PKW in Höhe von 16.400,00 EUR. Ohne Erfolg.
Das Brandenburgische Oberlandesgericht wies die Klage ab. Das Gericht sah auch in dem Konsum von Alkohol nach dem Verkehrsunfall eine Aufklärungsobliegenheitsverletzung. Ein Nachtrunk nach einem Verkehrsunfall stellt nach Auffassung der Richter nicht schon ohne Weiteres eine Aufklärungsobliegenheitsverletzung dar. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn der Nachtrunk in der Erwartung eines bevorstehenden polizeilichen Eingreifens in der Absicht zu sich genommen wird, eine zum Unfallzeitpunkt bestehende Alkoholisierung bewusst zu verschleiern. Die Obliegenheitsverletzung ist in einem solchen Fall dazu geeignet, die Interessen des Versicherers zu gefährden, da die Versicherung keine Feststellungen hinsichtlich der Ursachen des Unfalls anstellen kann.
In dem vorliegenden würdigte der Senat die Gesamtumstände. Eine Zeugin hatte im Ermittlungsverfahren angegeben, dass der Kläger unmittelbar nach dem Verkehrsunfall alkoholisiert bei ihr an der Tür geklingelt habe. Der Kläger machte keine konkreten Angaben zum Zeitpunkt und der Menge des zu sich genommenen Alkohols. Daher ging das Gericht davon aus, dass der Kläger bereits zum Unfallzeitpunkt in einem nicht mehr feststellbaren Maße alkoholisiert gewesen ist und nach dem Unfall Alkohol zu sich genommen hat, um die Alkoholisierung zum Unfallzeitpunkt zu verschleiern.
Daher: Kein Alkohol Konsum nach einem Unfall, solange dieser nicht polizeilich aufgenommen wurde. Sie verlieren sonst Ihren Versicherungsschutz in der Kasko!
Verkehrsunfall: Ausweichen bei Auftauchen von Wild - Geschwindigkeitsverringerung des Entgegenkommenden - Reparaturkosten - Inanspruchnahme der Kaskoversicherung
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Fährt der Fahrer eines Pkw langsam, weil er ein neben der Straße stehendes Reh bemerkt hat, so ist ihm bei Gegenverkehr zuzumuten, von einem Ausweichen auf die linke Fahrbahnhälfte abzusehen, wenn das Reh auf die Fahrbahn tritt.Einem Kraftfahrer, der bei einer abendlichen Fahrt auf einer Bundesstraße bemerkt, dass seine Fahrbahnhälfte von einem entgegenkommenden Pkw ohne ersichtlichen Grund immer mehr in Anspruch genommen wird, ist zuzumuten, seine Geschwindigkeit durch scharfes Bremsen erheblich zu verringern. Lässt der Inhaber eines voll ausgelasteten Kfz-Reparaturbetriebes seinen Unfallwagen in der eigenen Werkstätte reparieren, so hat ihm der Gegner den Betrag zu ersetzen, den ein Dritter für die Arbeiten hätte bezahlen müssen.Der Inhaber des beim Unfall beschädigten Kfz ist gegenüber dem Schädiger nicht verpflichtet, seine Kaskoversicherung in Anspruch zu nehmen.OLG München 10 U 1976/63
Alkohol am Steuer - nur die Blutalkoholkonzentration zählt | Anwalt | Rechtsanwalt | Verkehrsrecht | Mainz
Wird bei einem Fahrzeugführer, der im öffentlichen Straßenverkehr durch unsichere Fahrweise aufgefallen ist, eine Atemalkoholprüfung vorgenommen, so kann dieser vom Polizeibeamten festgestellte Wert nicht in eine Blutalkoholkonzentrationsmessung umgerechnet werden. Dies auch dann nicht, wenn in kurzen Abständen die Atemalkoholkonzentration nochmals nachgemessen wird. jlp
Entscheidung Verkehrsrecht: Kammergericht in Berlin, Az.: 1 Ss 515/06 (32/07)
Strafe für Vorfahrt | Anwalt | Rechtsanwalt | Verkehrsrecht | Mainz
Wird Ihnen die Vorfahrt genommen und kommt es zum Unfall, sind Sie im Normalfall im Recht. Die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners hat dann Ihren Schaden zu ersetzen.
Dass dies nicht uneingeschränkt gilt, hat nunmehr das Oberlandesgericht Saarbrücken entschieden. Die Entscheidung wurde zum Aktenzeichen: 4 U 409/06 veröffentlicht.
Die Richter haben geurteilt, dass den Autofahrer, der sich sein Vorfahrtsrecht erzwingt, bei einem Unfall eine wesentliche Mitschuld trifft. Danach haftet der eigentlich Vorfahrtsberechtigte in einem solchen Fall mit. Der vorfahrtsberechtigte Autofahrer ist verpflichtet, notfalls anzuhalten und den Verkehrsverstoß hinzunehmen.
In dem vom Oberlandesgericht entschiedenen Fall hatte ein Motorradfahrer als Linksabbieger einem entgegenkommenden PKW die Vorfahrt genommen. Der Autofahrer reduzierte seine Geschwindigkeit nicht, obwohl dieser erkannt hatte, dass der Zweiradfahrer die Vorfahrt des PKW nicht beachten werde. Es kam zum Unfall.
Das Gericht entschied, der Fahrer des PKW hätte seine Geschwindigkeit reduzieren und notfalls anhalten müssen, um dem Motorradfahrer das gefahrlose Linksabbiegen zu ermöglichen. Die Schuld der Vorfahrtsverletzung wiege zwar schwer, allerdings dürfe im Straßenverkehr niemand sein Recht „gewaltsam“ durchsetzen.
Deshalb verurteilte das Gericht den Autofahrer zu einer Mitschuld und einer Haftungsquote von 30 Prozent.
Verfügen Sie nicht über eine Vollkaskoversicherung, bleiben Sie in einem solchen Fall auf 30 Prozent des Schadens an Ihrem eigenen PKW hängen. Umgekehrt muss Ihre Haftpflichtversicherung dem Unfallgegner 30 Prozent seines Schadens ersetzen, so dass Sie in Ihrer Versicherungsprämie hochgestuft werden.
Erhöhte Sorgfaltpflicht beim Rückwärtsfahren | Anwalt | Rechtsanwalt | Verkehrsrecht | Mainz
Die erhöhten Sorgfaltspflichten beim Rückwärtsfahren (§§ 9 Abs. 5 StVO) dienen dem Schutz des Verkehrsraumes, in den das Fahrzeug fahren soll und den der Fahrer nicht so gut einsehen kann wie beim Vorwärtsfahren.Kommt es auf einem Parkplatzgelände im Zuge des Rückwärtsfahrens aus einer Parkbox zu einer Kollision mit einem stehenden Fahrzeug, mit dem der Kläger zuvor aus einem Parkhafen ausgefahren war, so spricht der Anscheinsbeweis gegen den Rückwärtsfahrer. Der Umstand, dass der Kläger zuvor seinerseits ebenfalls rückwärts aus einer Parkbox ausgefahren war, wirkt sich nicht mehr unfallursächlich aus, nachdem er angehalten hatte, um seine Ehefrau einsteigen zu lassen.
KG Berlin 12. Zivilsenat | 12 U 108/09
Handy im Auto | Anwalt | Rechtsanwalt | Verkehrsrecht | Mainz
Bekanntlich ist das Telefonieren im Auto ohne Freisprecheinrichtung verboten. Tatsächlich ist aber § 23 Abs.1a StVO viel weitergehender:
Bereits das Inderhandhalten jedes Geräts mit Telefonfunktion ist strafbar!
Wie das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden hat, ist „Telefon“ im Sinne des Gesetzes jedes Gerät, das eine Telefonfunktion hat.
Im konkreten Fall benutzte der Fahrer einen Palm-Organizer, wobei die Polizei feststellte, dass die Telefonfunktion nicht benutzt worden war. Es fehlte nämlich die Telefonkarte. Der Fahrer hatte sich lediglich seine Termine angesehen. Das Oberlandesgericht hat ihn trotzdem zur Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 40,00 EUR und einem Punkt in Flensburg verurteilt.
Es ist daher empfehlenswert, zur Bedienung sämtlicher Zusatzgeräte wie z.B. PDAs, Navigationsgeräte, Handys und Car-DVD-Systemen mit dem Fahrzeug an einer geeigneten Stelle anzuhalten, den Motor abzustellen und erst dann die gewünschten Informationen abzurufen oder die notwendigen Einstellungsveränderungen vorzunehmen. Kommt es bei der Fahrt zum Unfall, weil z.B. während der Fahrt nach einem heruntergefallenen Handy gesucht wird, wird hierfür nicht nur das Bußgeld in Höhe von 40,00 Euro nebst einem Punkt in Flensburg fällig, sondern Sie verlieren möglicherweise auch Ihren Versicherungsschutz in Ihrer Kaskoversicherung.
Kfz-Mangel: Auf die Erheblichkeit kommt es an
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Schließen bei einem Kleinwagen, wie bei sämtlichen Fahrzeugen des entsprechenden Typs, die beiden Seitentüren nicht bündig, sondern mit einem optisch kaum wahrnehmbaren Versatz zur angrenzenden Karosserie ab, ohne dass dies den Türschluss als solchen beeinträchtigt, so liegt hier kein erheblicher Mangel. Der Pkw-Käufer kann sich durch einen Rücktritt vom Kaufvertrag nicht loslösen.jlp
Oberlandesgericht Düsseldorf, Az.: I-3 U 12/04