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Tempolimit Autobahn / Ortsschild
„Ende der Autobahn“ ordnet kein neues Tempolimit an
OLG Hamm: Tempo 50 nur nach Ortsschild oder bei dichter Bebauung
Nach einer Autobahnabfahrt in einer Ortschaft, müssen Autofahrer nicht automatisch auf Tempo 50 Abbremsen. Dies ist nur dann so, wenn die Ortschaft ausgeschildert oder die geschlossene Bebauung eindeutig erkennbar ist, wie das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem am Mittwoch, 6. Januar 2016, bekanntgegebenen Beschluss entschied (Az.: 5 RBs 34/15).

Danach kommt ein Autofahrer aus dem Raum Essen möglicherweise um ein Bußgeld von 120 Euro herum. Er war im Mai 2014 von der am südlichen Stadtrand Essens verlaufenden Autobahn 52 abgefahren und danach auf der Norbertstraße in Essen mit Tempo 79 geblitzt worden. Wegen zu hoher Geschwindigkeit in einer geschlossenen Ortschaft verhängte das Amtsgericht eine Geldbuße von 120 Euro.Dagegen wehrt sich der Autofahrer mit dem Hinweis, er habe beim Verlassen der Autobahn lediglich das Schild „Ende der Autobahn“ passiert. Eine Ortschaft oder Tempo 50 sei nicht ausgeschildert gewesen.Das OLG Hamm bestätigte nun, dass das Schild „Ende der Autobahn“ für sich allein keine nachfolgende Geschwindigkeit regelt. Daher soll nun das Amtsgericht Essen prüfen, ob der Autofahrer auch ein Ortseingangsschild passiert hatte. Tempo 50 gelte zudem auch, wenn „Charakter einer geschlossenen Ortschaft am Ort der Geschwindigkeitskontrolle offensichtlich und eindeutig“ sei, so das OLG in seinem auch bereits schriftlich veröffentlichten Beschluss vom 24. November 2015

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