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Smartphone zum Navigieren festhalten ist verboten
OLG Hamm: Autofahrer muss beide Hände freihaben

Autofahrer dürfen während der Fahrt ein Smartphone auch nicht nur als Navigationshilfe oder zur Internetrecherche in der Hand halten. Auch in solch einem Fall liegt eine verbotene „Benutzung“ vor, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem am Donnerstag, 5. März 2015, bekanntgegebenen Beschluss (Az.: 1 RBs 232/14).

Konkret ging es um einen Bußgeldbescheid wegen der Nutzung eines Smartphones in Höhe von 40 Euro. Ein Autofahrer aus Marl war im Dezember 2013 auf der Bundesautobahn 2 erwischt worden, wie er während der Fahrt ein Smartphone mehrere Sekunden lang in der Hand hielt.

Er habe aber gar nicht telefoniert, so der Autofahrer gegenüber der Polizei. Seine Motorkontrollleuchte habe angezeigt, dass etwas mit dem Fahrzeug nicht stimmt. Mit Hilfe seines Smartphones wollte er sich lediglich zur nächsten Werkstatt navigieren.

Sowohl das Amtsgericht Castrop-Rauxel als auch nun das OLG stellten jedoch eine vorsätzliche verbotswidrige Benutzung eines Mobiltelefons fest. Eine verbotene Benutzung liege in jeder bestimmungsgemäßen Bedienung des Geräts vor. Verboten sei daher außer dem Telefonieren auch die Eingabe von Navigationsdaten. Zweck des gesetzlichen Mobilfunktelefon-Verbotes während der Fahrt sei es, dass der Fahrer beide Hände freihabe, um die „Fahraufgabe“ zu bewältigen, heißt es zur Begründung in dem Beschluss vom 15. Januar 2015.

Das Amtsgericht-Waldbröl in Nordrhein-Westfalen hatte am 31. Oktober 2014 allerdings entschieden, dass ein in der Hand gehaltener MP3-Spieler dagegen erlaubt ist (Az.: 44 OWI-225 Js). Das Gericht lehnte ein Bußgeld für einen Autofahrer ab, der während der Fahrt einen MP3-Spieler in der Hand hielt und diesen als Diktiergerät nutzte. Solch ein Gerät sei kein Mobiltelefon und dürfe daher benutzt werden.

Ein Fahrlehrer muss ebenfalls nicht ohne Weiteres ein Bußgeld befürchten, wenn er auf dem Beifahrersitz telefoniert. Sofern der Fahrschüler mit seiner Ausbildung fortgeschritten ist und die konkrete Fahrsituation kein Eingreifen des Fahrlehrers erfordert, gelte dieser nicht als Führer des Kraftfahrzeugs, urteilte der Bundesgerichtshof am 23. September 2014 in Karlsruhe (Az.: 4 StR 92/14). Damit dürfe der Fahrlehrer auch ein Mobiltelefon nutzen.

Auch das Herauskramen eines eingeschalteten Mobiltelefons während der Fahrt aus einer Tasche stellt noch keine verbotene Nutzung dar, urteilte das Oberlandesgericht Köln am 7. November 2014 (Az.: III-1 RBs 284/14;). Voraussetzung sei, dass die Telefonfunktionen nicht genutzt werden. Hier hatte die Frau lediglich das klingelnde Mobiltelefon ihrem nebenan sitzenden Sohn gegeben, der das Gespräch dann annahm.

Das OLG Hamm erlaubte zudem die Mobiltelefonnutzung an roten Ampeln, vorausgesetzt, das Auto verfügt über eine Start-Stopp-Automatik, die das Fahrzeug im Stehen automatisch abschaltet (Az.: 1 RBs 1/14). Das Gesetz sehe eine verbotene Nutzung nur bei eingeschaltetem Motor vor, heißt es in dem Beschluss vom 9. September 2014.(juragentur)